Europäische Quoten
Im Medienstaatsvertrag wurde zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben Quoten vorgesehen, die die Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und die Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen zu Ziel hat.
Um die Vielfalt audiovisueller Medien im deutschsprachigen und europäischen Raum abzubilden und deutsche und europäische Film- und Fernsehproduktionen zu fördern sollen Fernsehveranstalter nach § 15 des Medienstaatsvertrags den Hauptteil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit europäischen Werken entsprechend dem europäischen Recht vorbehalten. Fernsehvollprogramme sollen einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum enthalten. Das gleiche gilt für Fernsehspartenprogramme, soweit dies nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten möglich ist.
§ 77 des Medienstaatsvertrags legt zudem einen Anteil europäischer Werke von 30% in Katalogen von Anbietern fernsehähnlicher Telemedien mit Sitz in Deutschland fest. Europäische Werke sind in den Katalogen herauszustellen. Diese Regelungen gelten allerdings nicht für Anbieter fernsehähnlicher Telemedien (namentlich Video-Abrufdienste) mit geringen Umsätzen oder geringen Zuschauerzahlen oder wenn dies wegen der Art oder des Themas des fernsehähnlichen Telemediums undurchführbar oder ungerechtfertigt ist.
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