Bild
Siegertreppchen
Eigentümer
Joshua Golde von Unsplash
Rundfunk und Internet

Gewinnspiele

Gewinnspiele aller Art begegnen uns sowohl im Internet als auch in Radio und Fernsehen. Auch wenn es sich um kostenlose Gewinnspiele handelt, gibt es einige Dinge zu beachten. Grundsätzlich gilt: Gewinnspiele müssen transparent gestaltet sein. Sie dürfen nicht irreführen und nicht den Interessen der Nutzer:innen schaden. Wer ein Gewinnspiel veranstaltet, muss die Nutzer:innen über bestimmte Dinge informieren.

Hintergrund

Auf Gewinnspiele treffen Sie beispielsweise im Rahmen einer Fernsehshow kurz vor einer Werbepause oder es gibt ganze Fernsehkanäle, die richtige Gewinnspielshows - sogenannte „Call-In-Shows“- ausstrahlen. In der Regel wird dem Zuschauer eine mehr oder weniger schwere Frage gestellt und eine Telefonnummer eingeblendet. Auch viele Anbieter:innen von Social-Media-Kanälen veranstalten bei Instagram, YouTube & Co. Gewinnspiele. Im Rundfunk als auch im Internet gibt es einige Dinge zu beachten – auch wenn es sich um kostenlose Gewinnspiele handelt.

Daher haben die Landesmedienanstalten Regeln für den Schutz der Zuschauer:innen und Nutzer:innen aufgestellt. Hier die wichtigsten:

Gewinnspiele im Rundfunk

  • Minderjährige dürfen an Gewinnspielsendungen (Call-in-Shows) nicht teilnehmen.
  • Minderjährige unter 14 Jahren dürfen auch an sonstigen Gewinnspielen nicht teilnehmen.
  • Call-in-Shows, die den Gewinn von Produkten und Waren versprechen, die vor allem für Minderjährige verlockend sind oder Gewinnfragen stellen, die vor allem Kinder und Jugendliche ansprechen, sind unzulässig.

 Weitere Informationen: § 3 Gewinnspielsatzung

Der/die Veranstalter:in der Gewinnspielsendung oder des Gewinnspiels im Rundfunk muss grundsätzlich durch die Moderator:innen und durch deutlich lesbare Bildschirmeinblendungen bzw. Textlaufbänder hinweisen auf:

  • die Kosten in Höhe von 0,50 € aus dem deutschen Festnetz sowie die Kosten für Anrufe aus dem Mobilfunknetz oder dem Ausland,
  • das Verbot der Teilnahme Minderjähriger bzw. Minderjähriger unter 14 Jahren,
  • die allgemeinen Teilnahmebedingungen und wo diese zu finden sind,
  • die Tatsache, dass nicht jeder Anruf der Telefonkosten verursacht auch in die Sendung durchgestellt wird,
  • die maximale Spieldauer,
  • die Einwahlchancen und mögliche Spielvarianten (nur bei Gewinnspielsendungen).

Weitere Informationen: §§ 10 und 11 Gewinnspielsatzung

Um die Teilnehmer:innen an Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen vor unüberschaubaren Telefonkosten zu schützen, darf nicht

  • zur wiederholten Teilnahme aufgefordert werden,
  • zwischen Anrufkosten und Gewinnsumme verglichen werden,
  • auf höhere Gewinnchancen durch mehrfache Anrufe hingewiesen werden,
  • der Gewinn als Lösung für private Notsituationen angepriesen werden,
  • durch Vergünstigungen ein Anreiz für wiederholte Anrufe geschaffen werden.

 Weitere Informationen: § 8 Gewinnspielsatzung

Irreführende und falsche Aussagen jeglicher Art, insbesondere über die Spieldauer, den Schwierigkeitsgrad und die Lösungslogik der Aufgabe sowie über Spiel- und Mitmachregeln und die Einwahlchancen sind unzulässig. Auch die Vorsiegelung von Zeitdruck ist verboten.

Weitere Informationen: § 6 Gewinnspielsatzung

  • Die Lösung muss allgemein verständlich und nachvollziehbar sein.
  • Werden Begriffe gesucht, so müssen diese in Standardnachschlagewerken (z.B. Duden) oder in allgemein zugänglicher Fachliteratur vorkommen. Fantasiewörter sind verboten.
  • Zwischen sicher garantierter Gewinnsumme und einer möglichen, zusätzlich eingeräumten Gewinnchance (Jackpot) muss klar getrennt werden. Der Zuschauer muss in regelmäßigen Abständen informiert werden, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um an den Jackpot zu gelangen.
  • Ist keine sichere Gewinnsumme garantiert, so muss darauf deutlich durch Moderation und Einblendung hingewiesen werden. Werden variable Geldsummen ausgespielt, so müssen Mindest- und Höchstsumme von Beginn des Spiels an deutlich gemacht werden.
  • Sollte ein Zuschauer, der in die Sendung durchgestellt wurde, auflegen, so muss sofort ein weiterer Zuschauer durchgestellt werden.
  • Spiele, bei denen absichtlich zu Spielzwecken veränderte Bilder verwendet werden, sind erlaubt, müssen aber mit der technischen Ausstattung eines durchschnittlichen Fernsehhaushaltes eine Lösung zulassen. Verboten sind z.B. „angefressene“ Buchstaben, verzerrte Graphikspiele oder eine schlechte graphische Auflösung.
  • Die Auflösung des Gewinnspiels hat transparent nach Ablauf des Gewinnspiels, auf jeden Fall innerhalb der Sendung zu erfolgen. Für den durchschnittlichen Zuschauer muss es, auch bei schweren Spielen möglich sein, die Lösungslogik nachzuvollziehen z.B. durch Einblendung der Fehler oder durch Zwischensummenbildung bei Additionen. Die bloße Angabe der Lösungszahl ist hier unzureichend.

Weitere Informationen: §§ 8 und 9 Gewinnspielsatzung

Veränderungen in einem laufenden Gewinnspiel oder einer Gewinnspielsendung, insbesondere durch die Änderung der Spielregeln, die Vorspiegelung weiterer Teilnehmer:innen oder fehlender Teilnehmer:innen sowie Eingriffe in die Auswahl der Teilnehmer:innen, die Rätsellösung oder die Gewinnhöhe sind verboten.

Weitere Informationen: § 7 Gewinnspielsatzung

Gewinnspiele im Internet

Unberührt bleiben die jeweiligen Vorgaben der Plattformen (Instagram, YouTube und Co.) hinsichtlich der Abwicklung von Gewinnspielen.

Nutzer:innen sind leicht verständlich darüber aufzuklären, wie genau die Teilnahme an dem Gewinnspiel funktioniert. Die Nutzer:innen müssen also wissen, was zu tun ist, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen und wie die Auswahl der Gewinner:innen erfolgt. Für die Teilnahme darf nichts verlangt werden, was nicht auch tatsächlich nachprüfbar ist. Die Auswahl der Gewinner:innen kann nach dem Zufallsprinzip oder nach bestimmten Kriterien erfolgen. Die Art der Gewinnerauswahl ist vorab zu kommunizieren. Diese Information muss in dem Beitrag/Video/Post, in dem zur Teilnahme am Gewinnspiel aufgerufen wird, bereitgestellt werden. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

Außerdem muss kommuniziert werden, wie lange an dem Gewinnspiel teilgenommen werden kann, wann die Gewinner:innen ermittelt werden und wo dies bekannt gegeben wird. Diese Information kann in dem Beitrag/Video/Post, in dem zur Teilnahme am Gewinnspiel aufgerufen wird, oder in extern verlinkten Teilnahmebedingungen zur Verfügung gestellt werden.

Sofern jemand von der Teilnahme ausgeschlossen wird, muss dies mitgeteilt werden. Ein Ausschluss von Nutzer:innen darf nur anhand von abstrakt-generellen Kriterien erfolgen, die vorher bekannt gegeben werden müssen. Ein Beispiel dafür ist das Alter von Nutzer:innen. Diese Information kann in dem Beitrag/Video/Post, in dem zur Teilnahme am Gewinnspiel aufgerufen wird, oder in extern verlinkten Teilnahmebedingungen zur Verfügung gestellt werden.

Weitere Informationen: § 22 Abs. 3 bzw. § 74 Medienstaatsvertrag

Soweit Kinder oder Jugendliche an Gewinnspielen nach Ziff. 5 teilnehmen können, sind die besonderen Belange des Jugendschutzes (vor allem §§ 4, 5 und 6 JMStV) zu wahren. So dürfen z.B. die Gewinnspiele selbst nicht entwicklungsbeeinträchtigend sein und die Gewinne/Produkte müssen den Jugendschutzvorgaben entsprechen (bspw. den Altersfreigaben bei Computerspielen oder den Abgabebeschränkungen für Alkohol/Tabak).

Weitere Informationen: § 22 Abs. 3 bzw. § 74 Medienstaatsvertrag

Veränderungen in einem laufenden Gewinnspiel, insbesondere durch die Abänderung von Spielregeln oder Manipulationen bei der Gewinnerauswahl sind unzulässig. Die ausgelobten Gewinne sind auszuschütten, sofern die Bedingungen erfüllt sind.

Weitere Informationen: § 22 Abs. 3 bzw. § 74 Medienstaatsvertrag

Wenn das Gewinnspiel kostenpflichtig ist, muss die Teilnahmegebühr kommuniziert werden. Diese darf höchstens 50 Cent betragen. Minderjährigen unter 14 Jahren darf die Teilnahme an kostenpflichtigen Gewinnspielen nicht gestattet werden. Soweit eine Teilnahme untersagt ist, dürfen keine Gewinne ausgeschüttet werden.

Weitere Informationen: § 22 Abs. 3 bzw. § 74 Medienstaatsvertrag

Der Gewinn darf nicht übermäßig werblich dargestellt und beschrieben werden.

Weitere Informationen: § 22 Abs. 3 bzw. § 74 Medienstaatsvertrag

Sofern Daten von Nutzern erhoben werden, sind die geltenden Datenschutzbestimmungen zu beachten. Immer wenn Internetanbieter personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren verarbeiten wollen, müssen sie die Einwilligung der Erziehungsberechtigten der Minderjährigen einholen.

Weitere Informationen: § 22 Abs. 3 bzw. § 74 Medienstaatsvertrag

Der Anbieter muss der für die Aufsicht zuständigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung des Gewinnspiels erforderlich sind. Hier kann es also hilfreich sein, die Gewinnerauswahl zu dokumentieren.

INHALT
KOntakt
Ina Goedert
Abteilungsleiterin Medienaufsicht
und Medienforschung
Telefon: 0681/38 988-52

AUCH INTERESSANT...

Hier finden Sie alle wichtigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Richtlinien, Satzungen, Staatsverträge, Leitfäden und Merkblätter.

Sie haben eine Beschwerde zum Programm privater Medienanbieter? Sie wollen auf unangebrachte Inhalte, verdeckte Werbung oder ein fehlendes Impressum hinweisen? Unser Beschwerdeformular steht Ihnen hier zur Verfügung.