Sorgfaltspflichten
Wer im Netz publiziert, muss sich unter bestimmten Voraussetzungen an journalistische Standards halten. Für TV, Radio und die Internetangebote der Presseverlage ist dies schon lange gesetzlich festgelegt und wird von den Landesmedienanstalten und dem Deutschen Presserat kontrolliert. Neu ist seit November 2020, dass auch weitere Online-Medien journalistische Sorgfaltspflichten beachten müssen. Das gilt insbesondere für solche Internetangebote, die journalistisch-redaktionell gestaltet sind, regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten und geschäftsmäßig angeboten werden (§ 19 MStV).
Zur Beaufsichtigung der Einhaltung von Regeln gegen Desinformation sind grundsätzlich die staatsfern ausgestalteten Medienanstalten berufen, sofern nicht im Bereich der journalistisch-redaktionell gestalteten Telemedienangebote gemäß der neuen Aufsichtsarchitektur des Medienstaatsvertrags eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorrangig zuständig ist.
Berichterstattung und Informationssendungen müssen den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprechen, unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.
Die Standards journalistischer Sorgfalt für die Print-, Rundfunk und Onlinemedien werden im Pressekodex, dem Regelwerk des Deutschen Presserats, festgelegt. Er enthält publizistische Regeln, die ein Mindestmaß an journalistischen Qualitätsstandards sichern sollen. Dazu gehört unter anderem:
- die Wahrheit und die Menschenwürde zu achten
- Werbung und Redaktion zu trennen
- nicht einseitig zu berichten
- die Persönlichkeitsrechte zu respektieren und vor Diskriminierungen zu schützen
- Berichterstattung und Kommentar zu trennen
Während für Printmedien der Deutsche Presserat zuständig ist, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung des Pressekodex im privaten Rundfunk durch die Landesmedienanstalten. Journalistisch-redaktionelle Telemedien können sich für die Einhaltung der journalistischen Grundsätze auch einer anerkannten freiwilligen Selbstkontrolle unterwerfen. Die Anerkennung derartiger freiwilliger Selbstkontrolleinrichtungen wird von den Medienanstalten vorgenommen.
und Medienforschung
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