Jugendmedienschutz
Kinder und Jugendliche wachsen heute in einem stark medial geprägten Umfeld auf. Neben Chancen und Möglichkeiten birgt die Mediennutzung auch Risiken und Gefahren für Heranwachsende. Ziel des Jugendmedienschutzes ist es, Kinder und Jugendliche vor Angeboten in Rundfunk und Internet zu schützen, die ihre Entwicklung beeinträchtigen oder sogar gefährden können.
Jugendliche und vor allem Kinder haben ihre Persönlichkeit noch nicht vollständig entwickelt. Gerade durch die Medien können sie mit Inhalten in Kontakt kommen, die eher für Erwachsene bestimmt sind und dementsprechend von Kindern und Jugendlichen schlecht oder gar nicht verarbeitet werden können. Aufgabe des Jugendmedienschutzes ist es, diese negativen Einflüsse so gering wie möglich zu halten und somit die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen zu schützen.
Gefährdungslagen
Der Jugendmedienschutz in Deutschland dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen durch Medien. Er regelt, welche Medieninhalte wann und wie im Rundfunk gesendet bzw. im Internet angeboten werden dürfen. Gesetzliche Grundlage ist der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Er unterscheidet zwischen unterschiedlichen Gefährdungslagen:
Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte
Inhalte, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, werden als „entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte“ bezeichnet. Hierzu zählen etwa gewalthaltige, schockierende, ängstigende oder erotische Angebote. Bei diesen müssen Anbieter Sorge dafür tragen, dass Kinder der betreffenden Altersstufe (Altersstufen 0, 6, 12, 16, 18) diese üblicherweise nicht wahrnehmen.
Im Rundfunk dürfen solche Sendungen nur zu Zeiten ausgestrahlt werden, zu denen Kinder und Jugendliche gewöhnlich nicht fernsehen, also zu Abend- bzw. Nachtzeiten. Je nachdem, ob eine Sendung auf kleine Kinder, auf jüngere oder auch auf ältere Jugendliche eine beeinträchtigende Wirkung hat, muss der Rundfunkveranstalter eine geeignete Sendezeit wählen. Sendungen, die für Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren nicht geeignet sind, dürfen erst ab 22 Uhr ausgestrahlt werden und müssen als solche angekündigt werden. Meistens wird mit dem Satz:“ Diese Sendung ist nicht geeignet für Zuschauer unter 16 Jahren“ darauf hingewiesen. Sendungen für Zuschauer ab 18 Jahren sind erst ab 23 Uhr erlaubt und werden ebenfalls entsprechend gekennzeichnet. Der Rundfunkveranstalter kann aber auch jugendschutzrelevante Sendungen mittels gesonderter Jugendschutzsperren (Jugendschutzcode) verschlüsseln.
Im Internet müssen Anbieter ihre Angebote mit einer technischen Altersinformation versehen, die von Jugendschutzprogrammen erkannt werden kann. Das von den Eltern installierte Jugendschutzprogramm verhindert dann, dass Kinder der jeweiligen Altersstufe diese Inhalte aufrufen können.
Relativ unzulässige Inhalte
Pornografische sowie bestimmte indizierte und offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte dürfen lediglich im Internet und auch nur dann verbreitet werden, wenn der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugriff darauf haben.
Anbieter müssen mittels eines geeigneten Altersverifikationssystems (AVS) sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugriff zu diesen Inhalten bekommen. Die Altersverifikation sieht zwingend eine valide Altersüberprüfung der nutzenden Personen vor. Solche Systeme nutzen zum Beispiel Videoident-Verfahren oder den Abgleich biometrischer Daten von Ausweisdokumenten. Weiterführende Informationen zu Möglichkeiten der Altersverifikation und eine Liste mit von ihr positiv bewerteten Altersverifikationssystemen stellt die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) auf ihrer Website bereit.
Absolut unzulässige Inhalte
Zu den Inhalten, die absolut unzulässig sind und daher weder im Rundfunk noch online verbreitet werden dürfen, gehören z.B. extreme Gewaltdarstellungen, volksverhetzende Inhalte, Holocaustleugnung, die Darstellung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (z.B. Hakenkreuz) oder Inhalte, die die Menschenwürde verletzen.
Kontrollsystem
Der Gesetzgeber hat sich beim Jugendmedienschutz für ein System der „regulierten Selbstregulierung“ entschieden. Dies bedeutet, zunächst werden diejenigen in die Pflicht zum Jugendschutz genommen, die über die Medien ihre Inhalte verbreiten; also Fernsehsender, Radioveranstalter und Internetanbieter.
Fernsehveranstalter, die bundesweite Programme senden, oder Internetanbieter, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte verbreiten, müssen einen Jugendschutzbeauftragten (§ 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) bestellen.
Alle übrigen Fernsehveranstalter und Internetanbieter können auf Jugendschutzbeauftragte verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen. Neben diesem System der Selbstkontrolle ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als zentrales Aufsichtsorgan der Landesmedienanstalten für Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde sowohl für den privaten Rundfunk als auch für die Telemedien eingerichtet worden. Neben der laufenden Programmbeobachtung überprüfen die Landesmedienanstalten Zuschauerbeschwerden über Sendungen und bewerten diese hinsichtlich jugendschutzrechtlicher Bestimmungen. Wird ein Verdacht auf einen Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen festgestellt, leiten sie den Fall zur Prüfung an die KJM weiter. Die KJM entscheidet dann, ob ein Verstoß vorliegt.
Weiterführende Institutionen
- Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ist die zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten bundesweiten Fernsehen sowie im Internet. Sie ist ein Organ der Landesmedienanstalten und kontrolliert die Einhaltung des Jugendschutzes im privaten Rundfunk und dem Internet. Hier gelangen Sie zur Website.
- Jugendschutz.net ist ein Unternehmen, das in Form einer gemeinnützigen GmbH organisiert ist. Seit 2003 ist jugendschutz.net an die KJM angebunden und unterstützt diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Hier gelangen Sie zur Website.
- Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e. V. (FSM) ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein und im Bereich des Jugendschutzes tätig. Als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ist die FSM von den Landesmedienanstalten als Organ der Selbstkontrolle anerkannt. Hier gelangen Sie zur Website.
- Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) ist verantwortliche Stelle für die Prüfung von Computerspielen in Deutschland. Die USK ist eine Selbstkontrolleinrichtung der Spielewirtschaft und wird von der KJM als Kontrollinstitution anerkannt. Hier gelangen Sie zur Website.
- Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) ist verantwortlich für die Prüfung von Filmen und „anderen Trägermedien“, die in Deutschland veröffentlich werden. Darunter zählt auch die Veröffentlichung über das Internet. Hier gelangen Sie zur Website.
und Medienforschung
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