Bild
Gebäude der Landesmedienanstalt von außen

Public-Value: Ausschreibung 2024/2025

Mit Public-Value-Angeboten sind diejenigen Angebote gemeint, „die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten“. Eingeschlossen sind sowohl lokale, regionale als auch bundesweite Angebote.

Und die können zum Beispiel Nachrichten, Berichte über Politik- und Zeitgeschehen oder Informationen über Lokales und Regionales umfassen. Auch eigenproduzierte, in Europa hergestellte oder barrierefreie Inhalte gehören dazu. Die Angebote müssen im Rundfunk oder in Telemedien ausgestrahlt werden.

Bestimmt werden die Public-Value-Angebote nach § 84 Abs. 5 Medienstaatsvertrag (MStV) durch die Landesmedienanstalten. 

Bestimmt werden die Public-Value-Angebote nach § 84 Medienstaatsvertrag (MStV) durch die Landesmedienanstalten. 

Ausschreibungsverfahren

Public-Value-Angebote werden in einem Ausschreibungsverfahren bestimmt. Rundfunk- und Telemedienanbieter beantragen den Public-Value-Status für einzelne Angebote. Über die Anträge entscheidet die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK). 

Seit Ende August läuft das zweite Public-Value-Bestimmungsverfahren.

In der rechten Seitenspalte veröffentlichen wir die gemeinsame Ausschreibung der Medienanstalten gem. § 84 Abs. 5 MStV, § 3 Public-Value-Satzung.

Auf das Ende der Ausschlussfrist am 10. Oktober 2024, 12:00 Uhr MEZ wird ausdrücklich hingewiesen. Die Landesanstalt für Medien NRW ist die für das Verfahren zuständige Landesmedienanstalt.

Formale Antragsstellung notwendig - auch für bereits zertifizierte Angebote

Alle bisher aufgeführten Angebote verlieren im Sommer 2025 ihren Status. Die Ausschreibung richtet sich daher sowohl an Sender, die bereits zuvor als Public Value eingestuft wurden, als auch an solche, die aktuell nicht als Public Value gelistet sind. Bundesweit, lokal und regional ausgerichtete Angebote können sich an der Ausschreibung beteiligen. Wie auch schon 2021/2022, wird darüber hinaus den Anbietern der Regionalfenster geraten, einen Antrag einzureichen.

§ 23 Abs. 1, 2 und 4 VwVfG NRW findet Anwendung. Dies bedeutet, dass Anträge in deutscher Sprache gestellt werden sollten. Bei Anträgen in einer fremden Sprache wird die Landesanstalt für Medien NRW unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so wird die Landesanstalt für Medien NRW auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Fremdsprachige Anträge gelten als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Landesanstalt für Medien NRW abgegeben, wenn auf Verlangen innerhalb einer von der Landesanstalt für Medien zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Anderenfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt.

Digitale Informationsveranstaltung

Für alle an dem Verfahren interessierte Sender und Veranstalter bieten die Medienanstalten am 17. September 2024 von 16:00 bis 17:30 Uhr eine digitale Informationsveranstaltung an, bei der die wichtigsten Fragen zum Verfahren besprochen werden. Um die Einreichung von Fragen im Vorfeld wird herzlich gebeten.

Alle relevanten Informationen zum Event sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier: https://www.die-medienanstalten.de/informationsveranstaltung-zum-public-value-verfahren

INHALT

DOKUMENTE / DOWNLOADS

Ausschreibung Public-Value-Bestimmungsverfahren 2024/2025:

Antragsunterlagen Bewegtbild:

Antragsunterlagen Hörfunk:

Antragsunterlagen Telemedien:

KONTAKT

Ansprechpartnerin für Verfahrensfragen
Anna Magdalena Höwener
Landesanstalt für Medien NRW
Kontakt bei Medien-Rückfragen
Sabine Grüngreiff
Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten